Satzung
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Theatergruppe
Stollberg" e. V.
Er hat seinen Sitz in Stollberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stollberg einzutragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2: Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Der Verein "Theatergruppe
Stollberg" e. V. fördert die Erhaltung und Erweiterung der Theater- traditionen des Landkreises Stollberg.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung und ideelle, sowie materielle Unterstützung von Kunst und Kultur im Landkreis Stollberg.
Der Verein strebt zusätzlich Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen an. Er bemüht sich um die
Zusammenarbeit mit anderen Amateur- und Berufstheatern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Eintritt und Mitgliedschaft
Ordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche und Juristische Personen werden. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung des Antrages
braucht nicht begründet zu werden.
Personen, die für den Verein außerordentliches geleistet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung obliegt dem
Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß.
- Ausschluß durch den Vorstand. Gegen den Ausschluß aus dem Verein ist die Anrufung der nächsten Mitglieder- versammlung möglich.
Diese entscheidet endgültig.
- Tod eines Mitgliedes.
§ 4: Jahresbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei sozialen
Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag beim Vorstand verringert werden.
Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres zu zahlen.
§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6: Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und Veranstaltungswart. Diese Personen vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitglieder- versammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
- Vorstandswahl
- Satzungsänderung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein
Wahlvorschlag vorliegt.
Bei der Beschlußfassung der Mitglieder- versammlung, sowie bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl
durchzuführen.
Zu den Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer eigens dazu einberufenen Mitglieder- versammlung mit ¾ -Mehrheit aller erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer,
welcher zu Beginn der versammlung vom 1. Vorsitzenden bestimmt wird, und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche
Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die von einem Drittel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.
§ 8: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. Und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des
Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereins- vermögen des Vereins an den Landkreis Stollberg, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.
§ 9: Inkrafttreten
Die Satzung würde in der Gründungs- versammlung am 10.09.98 in Stollberg beschlossen. Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 06.05.99 in Stollberg beschlossen.